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Die Satzung des SSV

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Satzung des Spiel- und Sportvereins „Auf der Heide“ Bottenhorn

 

 

§1

Name und Sitz

Der am 2. Mai 1920 gegründete Verein führt den Namen:

                Spiel- und Sportverein „Auf der Heide“

Der Verein hat seinen Sitz in Bottenhorn.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§2

Zweck und Aufgaben

1.       Der Spiel- und Sportverein „Auf der Heide“ dient auf der Grundlage des Amateurgedankens und der Gemeinnützigkeit unmittelbar und ausschließlich der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Spiel und Leibesübungen. Er will insbesondere seine Mitglieder

 

a) durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, aber der Dienlichkeit für den Verein unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich kräftigen,

 

b) durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbinden,

 

c) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenführen. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche und geistig-sittlich Erziehung zuteil werden.

 

2.       Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Hauptsatzung dieses Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.

 

§3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Spieljahr des HFV zusammen. Es beginnt mit dem der Generalversammlung folgenden Tag und endet mit der Generalversammlung des folgenden Jahres.


 

§4

Mitgliedschaft

1.      Der Verein hat:

 

a) ordentliche Mitglieder

 

b) Ehrenmitglieder

 

c) Schüler- und Jugendmitglieder

 

2.      Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

 

3.      Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf schriftlichen Antrag nur von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Zahl der Ehrenmitglieder soll 5% der ordentlichen Mitglieder nicht übersteigen.

 

4.      Schüler und Jugendliche werden in den Jugendabteilungen zusammengefasst.

 

 

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme ist mündlich oder schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Über eine evtl. Nichtaufnahme entscheidet der Vorstand, wozu 2/3 Mehrheit erforderlich sind.

Bei der Aufnahme ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag von 3 DM zu entrichten.

 

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1.      durch Tod,

 

2.      durch Austritt, der nur für den Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig ist,

 

3.      durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied

a) 1 Jahr mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder

 

b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt,

 

4.      durch Ausschluss (s. §10, Ziff.2).


 

§7

Mitgliedschaftsrechte

1.       Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.

 

2.       Schüler und Jugendmitglieder bis zum 18. Lebensjahr besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

 

3.       Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

 

4.       Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organes, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

 

 

§8

 

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1.      den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

 

2.      den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,

 

3.      die Beiträge pünktlich zu zahlen, wobei zu bemerken ist, dass die Beitragszahlung eine Bringschuld ist,

 

4.      das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

 

§9

Mitgliedsbeitrag

1.      Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt.

 

2.      Die einzelnen Sportabteilungen bestimmen die Höhe ihrer Mitgliedsbeiträge selbst, die jedoch unter Punkt 1. festgesetzten Beitrag nicht übersteigen darf.

 

3.      Mitglieder, die sich in mehreren Abteilungen betätigen, in denen die Beiträge unterschiedlich sind, zahlen jeweils den Höchstbeitrag.

 

4.      Von dem unter Punkt 1. genannten Mitgliedsbeitrag sind befreit: Ehrenmitglieder, gemeldete Schiedsrichter und nicht ortsansässige Spieler.

Altersrentner, Berufsinvaliden, Wehrpflichtige und Studierende können auf Antrag durch den Vorstand vom Mitgliedsbeitrag befreit werden.

 

5.      Sonderbeiträge können als Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgabe dienen.

 

 

§10

 

Strafen

 

1.      Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

 

a) Verwarnung

 

b) Verweis

 

c) Sperre

 

2.      Nach Beschluss des Vorstandes können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar

a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,

 

b)wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,

 

c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und

 

d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.

 

3.      Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig.

 

§11

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.      Der Vorstand (§12)

 

2.      Die Ausschüsse (§13)

 

3.      Die Mitgliederversammlung (§14)

 


 

§12

 

Der Vorstand

 

1.      Der Vorstand besteht aus:

 

a) dem 1. Vorsitzenden

 

b)dem 2. Vorsitzenden

 

c)dem Hauptkassierer

 

d)dem 1. Geschäftsführer

 

e) dem 2. Geschäftsführer

 

f) dem Jugendleiter

 

g) den Abteilungsleitern

 

h) bis zu vier Beisitzer

 

2.      Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur vertreten soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

3.      Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende Mitglieder sind wählbar, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung dem Versammlungsleiter vorliegt.

 

4.      Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen.

 

5.      Der Vorstand muss vierteljährlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.    Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

 

6.      Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand ordentlich gewählt worden ist.

 

 

§13

 

Spielausschuss

 

1.      Der Spielausschuss setzt sich zusammen aus:

 

a) dem Spielausschussvorsitzenden, der die Abteilung Fußball im Vorstand als Abteilungsleiter vertritt

 

b) den Beisitzern

 

c) dem Übungsleiter für die Seniorenmannschaften der Fußballabteilung

 

2.      Der Spielausschuss ist verantwortlich für das Spielgeschehen allgemein und das Aufstellen der Seniorenmannschaften. Er besteht aus mindestens 3 Personen.

 

3.      Der Spielausschussvorsitzende wird auf Vorschlag der Mitglieder der Fußballabteilung von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Beisitzer werden nur von den Mitgliedern der Fußballabteilung gewählt.

 

4.      Der Übungsleiter wird von dem Vorstand eingesetzt.

 

 

§14

 

Die Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlicher und Ehrenmitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

 

2.      Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich zwischen den Punktspielrunden des HFV statt. Die Einberufung muss ortsüblich (Aushang) spätestens 10 Tage vor dem Termin erfolgen unter Veröffentlichung der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:

 

a) Genehmigung des Protokolls der vorjährigen Generalversammlung

 

b) Geschäftsbericht des Vorstandes

 

c) Bericht der Ausschüsse

 

d) Bericht der Kassenprüfer

 

e) Wahl eines Versammlungsleiters

 

f)Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse

 

g) Neuwahl des Vorstandes und der Ausschüsse

 

h) Festsetzung des Vereinsbeitrages

 

i) Anträge

 

3.      Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 5 Tage vor der Tagung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden, andernfalls kommen sie nicht zur Verhandlung.

 

4.      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Schüler und Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Generalversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

Über alle Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 


 

§15

 

Kassenprüfer

Es werden zwei Kassenprüfer in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen obliegt die Überwachung der Kassenprüfung sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Halbjährlich ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

 

§16

Arbeitsausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Jeder Arbeitsausschuss hat sich aus seinen Reihen einen Vorsitzenden zu wählen.

 

§17

Sportabteilungen

1.      Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alljährlich auf Vorschlag der Mitglieder der jeweiligen Abteilung von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

 

2.      Jede Abteilung muss sich selbst finanzieren können. Sie hat ihre Einnahmen und Ausgaben so zu bemessen, dass diese nach Abschluss des Geschäftsjahres möglichst keine negative Bilanz aufweisen.

 

 

§18

 

Jugendabteilung

 

1.      Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilung, die von dem Vereinsjugendleiter geleitet wird.

 

2.      Der Jugendwart wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

 

3.      Jede Jugendgruppe bzw. –mannschaft soll von Obleuten geleitet werden. Die Obleute werden von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung gewählt. Der Jugendwart kann gleichzeitig Obmann sein.

 


 

§19

 

Ehrungen

 

1.      Für außerordentliche Verdienste für den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

 

2.      Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereinsehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund, einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.

 

3.      Ehrenmitglieder und Träger der Verdienstnadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

 

§20

 

Auflösung

Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder dies beschließt.

Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Bottenhorn, mit der Maßgabe, dass es nur für gemeinnützige Zwecke des Sportes Verwendung finden darf.

 

§21

Grundsätzliche Fälle

In dieser Satzung nicht vorgesehene grundsätzliche Fälle erledigt der Vorstand.

 

§22

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Bekanntgabe und Beschlussfassung in Kraft.

 

 

 

 

Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 07.08.1970

Im Original mit Unterschriften der Vereinsvorstandes:

M.O. Pitzer, W. Jäger, H. Herrmann, W. Zimmermann, G. Kettenbeil, R. Krämer

 

Abschrift vom September 2010